Anmerkungen, Links und Kommentare: Bei einer notwendigen Übernachtung wird eine Pauschale von 20,00 € gewährt. Die Zahlung entfällt, wenn Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Erhält der/die Dienstreisende seines/ihres Amtes wegen unentgeltlich Unterkunft oder werden die Auslangen für Schlafwagen, Liegewagen oder Schiffskabinen erstattet, wird kein Übernachtungsgeld. gewährt.
Sind die nachgewiesenen Übernachtungskosten höher, werden sie erstattet, soweit sie unvermeidbar waren. Bei Übernachtungen in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) kann ein Betrag von bis 80,00 €, in anderen Orten ein Betrag von bis zu 50,00 € als unvermeidbar angesehen werden.
Darüber hinausgehende Übernachtungskosten bedürfen einer eingehenden Begründung.
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