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Spezielle Pflichten des Mitarbeiters
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Ziel:


Den Sicherheitskennzeichnungen auf Maschinen, Geräten und Anlagen ist unbedingt Folge zu leisten.

Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und sicherheitsgerechter Kleidung ist zwingend vorgeschrieben.

Insbesondere wird auf folgendes hingewiesen:

- nur anliegende Kleidung bei der Arbeit an Maschinen und Prüfständen

- keine Krawatten, Handschuhe und Halstücher u.ä. im Gefahrenbereich rotierender Bauteile

- bei Arbeiten in den Versuchsräumen und -hallen sind Sicherheitsschuhe zwingend vorgeschrieben.

- Haarnetze sind bei bei Gefahren durch lose hängende Haare insbesondere an nicht abgedeckten, angetrieben drehenden Teilen vorgeschrieben.

- von schwebenden Lasten ist mindestens 5 m Abstand zu halten. Das Betreten des Gefahrenbereichs (unter schwebenden Lasten) ist verboten. Eine zweite Person hat bei Kranarbeiten den Gefahrenbereich zu sichern.

- Augen- und Gesichtsschutz ist zu tragen, wenn Verletzungen durch drehende Teile oder ätzende Flüssigkeiten möglich sind.

- Gehörschutz ist zu tragen, wenn die zulässigen Geräuschbelastungen (derzeit: ortsbezogener Beurteilungspegel 85 dB(A) ) überschritten werden. Dieses ist im Einzelfall ggfs. mit Messungen zu bestimmen.

- Gebotszeichen (blau-weiße Symbole) regeln das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung im Einzelfall. Diesen ist stets Folge zu leisten.

Die persönliche Schutzausrüstung kann über die Werkstatt angefordert werden.

Für Besucher ist jeder Fall gesondert zu betrachten.
Bei Großveranstaltungen (z.B. AWK) sind besondere Maßnahmen oder Verhaltensweisen anzuordnen.

Inhaltlich verantwortliche(r) Mitarbeiter(in):  Axel Kaunzner


 
 
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