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Sicherheitsbeauftragte am WZL sind die folgenden berufenen Personen:
Um einen ausreichenden Unfallschutz zu gewährleisten, ist ungedingt folgendes zu beachten:
- Betriebseinrichtungen und Arbeitsgeräte sind nur für den Zweck zu benutzen, für den sie bestimmt sind. Sicherheitseinrichtungen, Schutzvorrichtungen und Schutzmittel sind zweckentsprechend zu verwenden, sorgsam zu behandeln, instandzuhalten und nach Bedarf zu reinigen. Ihr Missbrauch, ihre eigenmächtige Beseitigung und Beschädigung sind verboten. Fehlendes ist rechtzeitig anzufordern.
- Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Apparaturen usw. sind vor ihrer Benutzung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, besonders auch auf Unfallsicherheit, zu prüfen. Mängel sind sofort zu beseitigen oder dem Sicherheitsbeauftragten anzuzeigen. Außergewöhnliche Schäden an Maschinen, Geräten, Einrichtungen usw. sind dem Sicherheitsbeauftragten sofort zu melden.
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorrichtungen dürfen nur in zwingenden Fällen entfernt werden und sind nach Beendigung des Ausnahmezustands sofort wieder anzubringen.
- Werden Sicherheitsvorrichtungen entfernt, so ist dies durch Hinweisschilder anzuzeigen. Die zuständigen Mitarbeitenden sind verpflichtet, trotz Hinweisschilder in regelmäßigen Abständen Studierende oder sonstiges Personal, welche an den Anlagen beschäftigt sind, auf den Ausnahmezustand hinzuweisen und über die Gefahren aufzuklären.
- Die Unfallverhütungsvorschriften sind beim Meister der Werkstatt ausgelegt und können jederzeit eingesehen werden.
- Über gefährliche Versuche und Versuchseinrichtungen ist der Sicherheitsbeauftragte zu unterrichten. Solche Anlagen dürfen nur mit seiner Genehmigung in Betrieb genommen werden. Änderungen an bestehenden festen Einrichtungen und Anlagen sind nur mit Genehmigung des Sicherheitsbeauftragen erlaubt.
- In jedem Fall ist die Assistentin bzw. der Assistent verantwortlich für die Sicherheit in ihrem bzw. seinem Wirkungsbereich, für eine sachgemäße Durchführung und für die Einhaltung der vom Sicherheitsbeauftragten gegebenen Anweisungen. Sie bzw. er ist weiter verantwortlich dafür, dass ihre bzw. seine Maschinen und Einrichtungen auch nach Arbeitsschluss so geschaltet und ausgerüstet sind, dass durch sie nach ingenieurmäßigem Ermessen weder Personen- noch Sachschäden verursacht werden können.
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Inhaltlich verantwortliche(r) Mitarbeiter(in):
Johannes Windelen
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