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Ziel:
Mitarbeiter müssen bei der Arbeit sicherheitsgerechte Kleidung tragen (z. B. anliegende Kleidung bei der Arbeit an Maschinen und Prüfständen, keine Krawatten, Handschuhe und Halstücher im Gefahrenbereich rotierender Wellen und Spindeln).
Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass der Mitarbeiter Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt ist, so hat er geeignete persönliche Schutzbekleidung (Kopf-, Fuß-, Augen-, Gesichtsschutz) zu nutzen. Insbesondere wird auf folgendes hingewiesen:
- Sicherheitsschuhe sind zwingend vorgeschrieben, wenn am Arbeitsplatz keine Trittsicherheit gegeben ist (rutschige Oberflächen) oder wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende oder herabfallende Gegenstände oder Hineintreten in scharfe und spitze Gegenstände zu rechnen ist.
In der Werkzeugmaschinenhalle gilt dies insbesondere bei der Benutzung von Werkzeugmaschinen, Kranen und Aufspannplatten.
- Kopfschutz ist zu tragen, wenn während der Arbeit mit Kopfverletzungen zu rechnen ist (Schutzhelme bei Gefahr durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände, Haarnetze bei Gefahren durch lose hängende Haare insbesondere an nicht abgedeckten, angetrieben und drehenden Maschinenteilen).
- Augen- und Gesichtsschutz ist zu tragen, wenn mit Augen- und Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist (z. B. Arbeiten an nicht abgedeckten, angetriebenen drehenden Teilen, Arbeiten mit Säuren und Laugen, bem Schleifen und Bearbeiten).
Sicherheitsschuhe, Kopf- und Augenschutz können über die Werkstatt angefordert werden. Für sicherheitsgerechte Kleindung ist jeder Mitarbeiter selbst verantwortlich.
Folgende Verordnungen und Richtlinien (Auszug) regeln den Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung:
Schutzkleidung
Augen- und Gesichtsschutz
Gehörschutz
Fuß- und Beinschutz
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Inhaltlich verantwortliche(r) Mitarbeiter(in):
Johannes Windelen
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